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Wir alle haben im Fach Luftrecht gelernt, dass das Fallschirmsystem ein Luftfahrzeug aus der Klasse der Luftsportgeräte ist und eine gültige Halterhaftpflichtversicherung bei der Inbetriebnahme vorhanden sein muss.

Einige Sprungbetriebe verzichten mittlerweile beim Check-In auf eine diesbezügliche Kontrolle. Dies vor dem Hintergrund, dass man für diese Kontrolltätigkeit dann wieder verantwortlich gemacht werden könnte.

Beispiel:
Am ersten Sprungtag der neuen Saison wird vom Ausbildungsleiter die unterschriebene Lizenz, der gültige Reservepackintervall des zum Einsatz kommenden Gerätes und auch der vorhandene Versicherungsschutz überprüft.

Vorgelegt und dabei übersehen wurde aber die Versicherungsbestätigung des abgelaufenen Jahres.

Es kommt zum Unfall.

„Hättest Du meine Unterlagen ordentlich kontrolliert, wäre ich nicht in die Luft gekommen – der Unfall wäre nicht passiert. Ich hab keine Versicherung – bezahle also Du den Schaden.“

Wie die Sache nun weitergeht, werden die Gerichte entscheiden. Jedenfalls ist zu erkennen, dass es gute Argumente dafür gibt, dem Lizenzspringer mal schön seine Eigenverantwortung zu überlassen. Meine persönliche Meinung dazu ist aber anders:
Wir sitzen für einen sicheren Sprungtag alle im gemeinsamen Boot (Flugzeug 🙂) – an allen Ecken passieren kleine Fehler, die in der Summe eben leicht zu großen Problemen führen.

Genauso hilfreich wie ein Pincheck vor dem Exit ist daher auch ein doppelter Check bei der Administration vorm Sprungbeginn.
Letztlich entscheidet der Sprungbetriebsleiter, was gewünscht ist und was eben gar nicht geht. Es gibt auch ein Hausrecht, nachdem so mancher Sprungplatz einfach mal so entscheidet:

“Hier wird nur mit unserer Haus- und Hofversicherung gesprungen.”

Hintergrund muss dafür nicht etwa der Wunsch nach Umsatz aus dem Verkauf einer Versicherung sein. Gerade im fernen Ausland kann ein Sprungbetrieb ein Interesse daran haben, dass im Schadensfall eine heimische Versicherungsgesellschaft den Vorgang in Landessprache rascher in der Bearbeitung umsetzt, als dies zum Beispiel ein weit entfernter, europäischer Versicherungskonzern dann zu machen hätte.
In den letzten Jahren sind solche Eigenbrödlereien aber selten geworden und unsere deutschen Versicherungsgesellschaften genießen einen guten Ruf.

Nun könnte ein Sprungbetrieb aber auch bewerten, welche Form des Versicherungsnachweises ihm behagt.

Es gibt doch kombinierte Mitglieds- und Versicherungsnachweise im Format einer Visitenkarte aus Papier, seitenlange Papierdokumente im DIN A4 Format, Plastikkarten und hoppla ganz neu und modern auch eine digitale Form (so wie beim Bordingpass einer Airline).

Reicht das Foto im Mobiltelefon vom abgeknipsten Brief meiner Versicherung, reicht eine digital aufgerufene Versicherungsbescheinigung im Kreditkartenformat?
Wir sagen ja! IT-Nerds sagen zwar zu Recht: Photoshop lässt grüßen – aber mal ehrlich: Betrügereien sind auch bei Dokumenten aus Papier (so wie auch beim Reservepacknachweis) möglich.

Und was ist, wenn mal nicht bezahlt wird?

Bei zulassungspflichtigen Luftfahrzeugen läuft es ohne gültigen Versicherungsschutz dann ähnlich wie bei der Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeuges. Die Zulassungsstelle (bei Luftfahrzeugen das LBA oder der beauftragte Fachverband) ist vom Versicherer zu informieren. Das Fahrzeug wird stillgelegt. Für nicht zulassungspflichtige Luftfahrzeuge ist das nun nicht möglich. Daher schwirren auch die ein oder anderen Versicherungsnachweise eines aktuellen Versicherungsjahres an den Sprungplätzen herum, die aber im Schadensfall wegen Nichtzahlung des Beitrages gar keinen Versicherungsschutz bieten würden. Manche Versicherer senden deshalb erst dann den Versicherungsnachweis raus, wenn bezahlt ist. Andere markieren in der digitalen Form den Nachweis auf dem Mobiltelefon dann so lange als ungültig, bis der Beitrag verbucht ist bzw. eine hohe Sicherheit für den Geldeingang aufgrund eines SEPA Lastschriftverfahrens gegeben ist.

Mein Resümee zu diesem Thema:
Möge der Sprungplatzbetreiber den Überblick behalten und sich die Unterlagen der Sportfreunde gelegentlich anschauen. Dem lizenzierten Luftsportgeräteführer sei ins Gewissen geredet, dass er mit dieser doch nicht allzuteuren Pflichtversicherung keinen Schmuh treibt, denn wenn erst mal zwei Akteure am Schirm zusammenklatschen, ist es zumindest beruhigend, wenn die Pflichtversicherung auch tatsächlich vorhanden ist.

Thomas Schaub

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