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Ab dem 01. Januar 2024 wird das neue Zuwendungsempfängerregister, geführt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), eingeführt. In diesem Register werden alle steuerlich begünstigten Vereine und Organisationen mit ihren wesentlichen Daten gelistet.

Auch der Deutsche Fallschirmsportverband e.V. wird zukünftig im Zuwendungsempfängerregister geführt. Dort kann jeder den Status der Gemeinnützigkeit und den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck des DFV, Förderung des Sports nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, einsehen.

Auf Grundlage des neuen § 60b Abs. 2 AO i. V. m § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 47 FVG n. F. speichert das Bundeszentralamt für Steuern folgende Daten eines steuerbegünstigten Zwecken dienenden Vereins:

  • Name des Vereins,
  • Anschrift des Vereins,
  • Wirtschafts-Identifikationsnummer,
  • steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke,
  • das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt,
  • Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides oder Feststellungsbescheides nach § 60a AO.

Die erforderlichen Angaben sollen von dem für die Festsetzung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden und über das dort geführte Zuwendungsempfängerregister öffentlich einsehbar sein. Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) ist insoweit aufgehoben.
Entsprechend der Gesetzesbegründung soll das Register Rechtssicherheit und Transparenz schaffen sowie Bürgern und institutionellen Zuwendenden dabei helfen, die Organisationen zu identifizieren, bei denen sie sich konkret finanziell oder personell engagieren möchten. Des Weiteren stellt es einen ersten Schritt in Richtung der digitalen Zuwendungsbestätigung dar. Darüber hinaus verspricht sich die Finanzverwaltung davon einen geringeren Verwaltungsaufwand. So soll z. B. der Abgleich der im Zuwendungsempfängerregister aufgeführten Körperschaften mit den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder zukünftig zentral durch das Bundeszentralamt für Steuern vorgenommen werden. Das Ergebnis der Prüfung wird dann an die zuständige Landesfinanzbehörde weitergeleitet.

Grundsätzlich besteht für steuerbegünstigte Vereine kein Handlungsbedarf, da die erforderlichen Daten automatisiert vom Finanzamt an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Spätestens bis Jahresende sollte jedoch überprüft werden, ob die oben genannten Daten dem zuständigen Finanzamt in aktueller Form vorliegen.

Weitere Informationen sind der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern zu entnehmen:
https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Gemeinnuetzigkeit/Zuwendungsempfaengerregister/Zuwendungsempfaengerregister_node.html

Ralph Schusser

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