Anzeige

Aufgrund der im Anschluss an die letzte Veröffentlichung in Freifall Express zu diesem Thema aufgekommenen Diskussionen ergibt sich die Notwendigkeit, diesen Punkt noch einmal deutlicher darzustellen.

Die rechtliche Grundlage der 90-Tage-Regel in Deutschland liegt im §45a LuftPersV:

„Ein Luftsportgeräteführer darf ein Luftsportgerät, in dem sich Fluggäste befinden, als verantwortlicher Luftsportgeräteführer nur führen, wenn er innerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens drei Starts und drei Landungen mit einem Luftsportgerät derselben Art ausgeführt hat. Für Sprungfallschirmführer gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass Sprungfallschirmführer mindestens zehn Fallschirmsprünge durchgeführt haben müssen.“

Diese darf nicht mit anderen 90-Tage-Regeln, beispielsweise der Hersteller, verwechselt werden, mit zum Teil abweichenden Regelungen.

Auf der Grundlage einer Prüfung der Rechtsabteilung des LBA als Aufsichtsbehörde ist für Fallschirmspringer der 2. Satz ausschlaggebend, da 10 Fallschirmsprünge die 3 Fallschirmsprünge des ersten Satzes beinhalten.

Daraus ergibt sich, dass ein Tandempilot für die Mitnahme von Passagieren innerhalb der letzten 90 Tage vor Durchführung des Passagiersprunges mindestens 10 Fallschirmsprünge durchgeführt haben muss.

Dabei muss es sich bei diesen Sprüngen lediglich um Fallschirmsprünge im rechtlichen Sinne handeln, ohne Einschränkungen bezüglich der Sprungart und des verwendeten Luftsportgerätes.

Es bleibt die Verantwortung der Tandempiloten und der Luftfrachtführer, durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Passagiere sicherzustellen. Dazu gehört die Bewertung, welche Art von Sprüngen für eine ausreichende Vorbereitung zum Tandemspringen geeignet sind.

Aufgabe der Behörde (DFV und DAeC) ist es, bei Bedarf und wenn gesetzlich legitimiert, die rechtlichen Vorgaben zu konkretisieren, um die Umsetzung der Intention der Regelung sicherzustellen. Die Behörde bedient sich in diesem Fall der Zuarbeit der Fachgremien. Neben der Empfehlung des Fachgremiums hat die Behörde aber weitere Aspekte, wie ggf. konkurrierende rechtliche Regelungen, zu beachten. Für den Bereich Tandem ist das Fachgremium die Tandem Examiner Konferenz (TEK), die aus allen deutschen Tandem Examinern mit gültiger Lehr- und Passagierberechtigung besteht.

In der Tagung im November wurde seitens der TEK ein Antrag zur Konkretisierung des §45a an die Behörde zur Umsetzung herangetragen, der mit 14 Ja-, 0 Nein-Stimmen und 5 Enthaltungen im Fachgremium beschlossen wurde. Dieser wurde daraufhin zwischen den beiden Beauftragten DFV und DAeC koordiniert und mit der Veröffentlichung im letzten Freifall Express umgesetzt. Leider ist dabei durchgerutscht, dass die Formulierung „Tandemsprung“ missverständlich ist und die Formulierung „Sprung mit einem Tandemsystem“ deutlicher die Absicht dargestellt und einen Großteil der Nachfragen verhindert hätte.

Im Rahmen der entstandenen Diskussion wurde in der TEK ein Antrag zur Rücknahme des Beschlusses vom November eingereicht. Dieser wurde diskutiert und dann per Umlaufbeschluss mit 19 Ja-, 6 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung ebenfalls angenommen und damit die Behörde zur Rücknahme der Konkretisierung aufgefordert.

Der Antrag wurde seitens der Behörde mit hoher Priorität in kürzester Zeit umgesetzt und hiermit veröffentlicht, so dass weiterhin auch nach dem 1.3.2021 ausschließlich die oben genannte Regelung mit 10 Fallschirmsprüngen in den letzten 90 Tagen vor Mitnahme von Passagieren gültig ist.

Björn Korth, VP DFV und Vorstand BKF

0 Shares

Categories

Anzeige