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Die Beauftragten haben auf Vorschlag des AFF-Examiner-Gremiums, des Tandem-Examiner-Gremiums und des Beauftragungsbüros vom 13./14. November 2020 nachstehende Punkte mit Wirkung zum 01.03.2021 beschlossen:

  1. Bei Umschreibungen und Anerkennungen von ausländischen und militärischen AFF-Befähigungen und Tandem-Berechtigungen müssen, unabhängig vom Erfahrungsstand, Befähigungsüberprüfungen gem. AFF-AHB bzw. THB durchgeführt werden. Die bisher vorgesehene Harmonisierungsausbildung ist im Gegenzug nicht mehr verpflichtend vorgeschrieben.
  2. In der Tandempilotenausbildung dürfen keine Tandemkappen kleiner als 340sqft eingesetzt werden.
  3. Die Regelung, dass Tandem-Nachtsprünge gesetzlich verboten sind, wird als Verbandsregel übernommen.
  4. Der Satz 1 des § 45a LuftPersV („90-Tage-Regel“) wird wie folgt als Verbandsregel interpretiert/konkretisiert:
    „Ein Tandempilot darf nur dann mit einem Tandemgast als verantwortlicher Luftsportgeräteführer springen, wenn er innerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens 3 manuelle Sprünge mit einem Flächenfallschirm aus einem Luftfahrzeug ausgeführt hat; davon mindestens einen Sprung mit mindestens 30 Sekunden Freifallzeit und zusätzlich mindestens einen Tandemsprung aus mindestens 3000m/AGL.“
    Laut § 45a LuftPersV gilt Satz 2 unverändert, so dass insgesamt dennoch 10 Sprünge absolviert werden müssen.
  5. Drehungen über 90° (sog. Hookturns) unterhalb von 150m/AGL (500ft/AGL) dürfen nicht mehr durchgeführt werden.
  6. Bei Tandemsprüngen wird die Mitnahme eines Kappmessers/Hookknifes verpflichtend vorgeschrieben.
  7. Die Bewertung der schriftlichen Prüfung als Zulassungskriterium zur Tandempilotenqualifikation wird von 90% pro Sachgebiet auf einen Fehler pro Sachgebiet geändert.
  8. Alle Handbücher AHB, AFF-AHB, AHB-Teil II, THB werden auf ein neues Format (nur noch ein Handbuch anstelle von den Modulen) umgestellt. Ab dem 01.03.2021 sind auf der Webseite des DFV e.V. nur noch die Buchversionen verfügbar.

Ralph Schusser – Geschäftsführer DFV e.V.

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