AFF & Tandem
Neue AFF-Examiner ab 2020: Wolfgang Löffler, Jürgen „Mahle“ Mühling (insgesamt 22 AFF-Examiner)
Neuer Tandem-Examiner ab 2020: John Georgi (insgesamt 35 Tandem-Examiner)
Pflicht für ärztliches Attest für Sprungschüler/-Schülerinnen
Das ärztliche Attest für Sprungschüler/-schülerinnen gilt nicht mehr als Empfehlung, sondern ist zwingend erforderlich. Die grundlegende juristische Bewertung des § 4 LuftVG sieht vor, dass die Genehmigung zur Führung von Luftsportgeräten davon abhängig gemacht wird, dass der Bewerber tauglich ist und seine Tauglichkeit nachweist. Das bezieht sich eindeutig auf alle Luftsportgeräteführer, also auch auf alle Schüler, die eine Lizenz erwerben wollen.
Prüfungsfragen und THB (Englisch)
Die Prüfungsfragen und das Tandemhandbuch stehen ab sofort in englischer Sprache zur Verfügung. Diese können ab sofort in der Geschäftsstelle angefordert werden.
TRAINER B AUSBILDUNG
2020 bietet der DFV e.V. erstmalig unter der Leitung von Torsten Kunke eine vom DOSB anerkannte Trainer B Ausbildung an. TK ist für die komplette inhaltliche Durchführung einschließlich der Überarbeitung der Richtlinien für den DOSB verantwortlich. Gleiches gilt für die Trainer A Ausbildung die frühestens Oktober 2022 durchgeführt werden kann, um die Voraussetzung (2 Jahre im Besitz einer Trainer B Lizenz) zu erfüllen.
AUSBILDUNG IM AUSLAND
Die Richtlinien für die Ausbildung erstellt der DFV e.V.. Wenn ein Ausbildungsbetrieb im Ausland nach deutschen Richtlinien im Rahmen der Ausbildungsgenehmigung ausbilden möchte, dann sind diese Richtlinien verbindlich und können nicht abgeändert werden. Die Auflagen im Bereich der Ausbildungsgenehmigung können/müssen ggf. angepasst werden. Sollte die Ausbildung in der Nähe von Gewässer stattfinden, könnte eine Schwimmwestenpflicht oder ähnliches auferlegt werden oder genau anders herum, etc.
Die ausländische zuständige Stelle (Luftfahrtbehörde, Sportverband, etc.) muss unsere Richtlinien (AHB, AFF-AHB, Ausbildungsgenehmigung, technische Auflagen für Schulungsgurtzeuge, etc.) akzeptieren und einwilligen, dass wir danach in deren Land bzw. Luftraum ausbilden dürfen. Sie können das natürlich auch ablehnen, womit eine Ausbildung nicht erlaubt wäre.
Zuletzt muss der ortsansässige Sprungplatz der Schulung ebenfalls zustimmen. Auch hier kann es ggf. zu Problemen kommen, je nachdem wie der Flugbetrieb organisiert ist. Verfahren sind in den OM der Flugbetriebe, die nach EASA Part SPO fliegen, beschrieben und die können von unseren Richtlinien ebenfalls abweichen. Auch die OM Richtlinien werden für uns nicht geändert werden.
Ralph Schusser, Geschäftsführer DFV e.V.