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Wie uns allen bekannt gilt beim Fallschirmspringen in Deutschland gem. § 33 LuftVG die Ersatzpflicht des Halters, d.h. dass der Halter für einen eingetretenen Schaden an Dritten, unabhängig ob Personen- oder Sachschaden aufzukommen hat. Zur Deckung dieser Haftung auf Schadensersatz ist der Halter gem. § 43 Abs. 2 LuftVG verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Die vorgeschriebene Mindestdeckungssumme ist im § 37 Abs. 1 (a) LuftVG geregelt und umfasst für Luftsportgeräte 750.000 Rechnungseinheiten, was in etwa 1 Mio. € (abhängig von dem tagesaktuellen Umrechnungskurs des IWF) entspricht. Über einen höheren Abschluss der Deckungssumme sollte zumindest nachgedacht werden, da die Versicherung Schäden auch nur bis zu dieser Höhe reguliert und der Schadensverursacher auf dem Restbetrag sitzen bleibt.

Um den unterschiedlichen Anforderungen gerecht werden zu können, gibt es verschiedene Halter-Haftpflichtversicherungen. Es gibt die personenbezogene Halter-Haftpflichtversicherung, die wir alle haben sollten, und die gurtzeugbezogene Halter-Haftpflichtversicherung als Halter von Sprungfallschirmen für

Luftsportvereine für die Benutzung in der Vereinsschulung und im Vereinsbetrieb

Ausbildungsstätten zu Schulungszwecken

Hersteller/Händler im Probebetrieb (Erprobung-, Demo- und Probesprünge Interessierter)

Bei Punkt 1 und 2 ist zu beachten, dass diese Haftpflichtversicherungen nur dann gültig sind, wenn die Schulungssysteme im eigenen Schulungsbetrieb mit eigenen Sprungschülern eingesetzt werden (Sprungplatz kann natürlich unterschiedlich sein). Ausgeschlossen sind Schüler anderer Ausbildungsbetriebe sowie Lizenzspringer mit gültiger oder ruhender Lizenz. Bei Luftsportvereinen besteht die Ausnahme darin, dass Vereinsmitglieder mit den Vereinsgurtzeugen ebenfalls springen können und versichert sind.

Bei Punkt 3 ist ausschließlich der Probebetrieb von Herstellern/Händlern versichert. Zeitlich begrenzt könnte damit ein Lizenzspringer versichert springen, um den Schirm auszuprobieren. 1-2 Tage und nicht mehr als 10 Sprünge sollten für diesen Zweck ausreichend sein. Eine Ausleihe für entweder längere Zeit oder zum reinen Privatvergnügen ohne Erprobungscharakter ist nicht zulässig.

Bei Punkt 2 und 3 ist nach den besonderen Vertragsbestimmungen die Haftung für Schadensfälle im privaten Sprungbetrieb vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Weiterhin gelten natürlich die Versicherungsbestimmungen der Lu H1 und Lu H2.

Um als Lizenzspringer sicherzugehen, den erforderlichen Versicherungsschutz zu haben, empfiehlt es sich, eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Ralph Schusser, Geschäftsführer, DFV e.V.

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