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Mit Inkrafttreten der NfL 1-1525-18 am 20.12.2018 wurden die Frequenzen für den Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst für die Flugverkehrskontrollstellen und die Bodenfunkstellen neu geregelt.

Für den Fallschirmsprungbetrieb wurde die Frequenz 126.730 festgelegt. Die bisherigen Frequenzen 123.725 bzw. 126.725 sind nicht mehr zu verwenden.

Zur Nutzung der Frequenz ist für jede Bodenfunkstelle eine gültige Frequenzzuteilungsurkunde der Bundesnetzagentur erforderlich. Der Antrag mit den Hinweisen zum Ausfüllen ist auf der Webseite der Bundesnetzagentur verfügbar.

Ralph Schusser, Geschäftsführer DFV e.V.

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