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12 IN 12 … KLINGT WIE EIN KARTENSPIEL, IST ABER EINE KNIFF(E)LIGE SITUATION

Phasen, in denen man weniger springt als sonst – die mögen wir alle nicht, aber sie kommen immer mal wieder vor. Man schaut in sein Sprungbuch und sieht, dass man in den letzten 12 Monaten weniger als 12 Sprünge gemacht hat. Schweißperlen schießen auf die Stirn, aber keine Angst: du bist nicht im Schülerstatus (1) … du bist im Status „Lizenzspringer unter Lehreraufsicht“, im Folgenden kurz LuLa. Aber was bedeutet das? Werde ich nun wieder gecheckt, brauche ich eine Landeeinweisung? Muss ich mit „Check-in“ und „Check-out“ den Flieger verlassen? Oh, mein Gott – muss ich wieder ins H-Ä-N-G-E-R-G-U-R-T-Z-E-U-G?
Der Status LuLa bedeutet, dass ich als Lizenzspringer der Aufsichtspflicht eines Sprunglehrers unterliege.

Hier einige Fragen mit Antworten, die hoffentlich ein wenig Licht ins Dunkel bringen.

WOHER WEISS DER SPRUNGLEHRER, DASS ICH IM STATUS LULA BIN?

Ich als Lizenzspringer habe den Überblick, wie viele Sprünge ich in den letzten 12 Monaten absolviert habe. Es ist meine Verantwortung, zu kommunizieren, wenn ich die 12 Sprünge in dem Zeitraum nicht erreicht habe. Die Abfrage im Rahmen des Stammdatenblatts/Waivers ist hier natürlich hilfreich.

WAS HAT ES FÜR KONSEQUENZEN, DASS ICH IM STATUS LULA BIN?

Einerseits gilt es, dass ich meinem persönlichen Erfahrungsstand entsprechend von einem Sprunglehrer betreut werde, so dass ich wieder „current“/in Übung bin.

Auf der anderen Seite muss ich prüfen, ob meine Halterhaftpflichtversicherung nach wie vor greift und falls dies nicht der Fall ist, entsprechende Maßnahmen durchführen.

AUFSICHTSPFLICHT DURCH EINEN SPRUNGLEHRER

Hierfür gibt es keine detaillierte Vorgabe. Vielmehr hängt das Vorgehen von Faktoren wie Erfahrungsstand, Gesamtsprungzahl, Dauer der Unterbrechung etc. ab. Der Ausbildungsbetrieb/Sprunglehrer hat sicherzustellen, dass alle notwendigen Schritte eingeleitet werden, damit der LuLa weder sich noch andere Springer gefährdet.

Je nach Situation können unter anderem folgende Maßnahmen ergriffen werden (die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit):

  • Refresher
  • Ausbildungswiederholung
  • Bodenübungen
  • Hängergurtzeug
  • Überprüfungssprung (Begleitung im Freifall durch einen oder zwei AFF-Lehrer)
  • Landeeinweisung
  • Sprungauftrag
  • Springen mit einem Schulungssystem
  • Gurtzeugcheck
  • Funkunterstützung

VERSICHERUNGSSCHUTZ (2)

Ein LuLa (oder auch „Lizenzspringer ohne fliegerische Übung“, kurz LofÜ (3)) darf nur mit seinem eigenen Fallschirmsprungsystem springen, wenn ein Vertrag (4) mit der Sprungschule abgeschlossen wurde, in welchem der Einsatz des eigenen Fallschirms gefordert ist.

Zusätzlich muss die Voraussetzung der Aufsicht eines Sprunglehrers erfüllt sein.

Wird kein soeben beschriebener Vertrag abgeschlossen, darf der LuLa nicht mit seinem eigenen Fallschirmsprungsystem springen. Springt der LuLa mit einem Schulungssystem des Ausbildungsbetriebs, greift die Halter-Haftpflichtversicherung der Sprungschule. In diesem Fall muss kein zusätzlicher Vertrag abgeschlossen werden.

Möchte der Schüler oder LuLa mit seinem eigenen System springen, so braucht er für den Versicherungsschutz von HDI eine Regelung im Ausbildungsvertrag (Schüler) oder Vertrag (Lizenzspringer).

WIE LANGE BIN ICH IM STATUS LULA?

Sobald ich meine 12 Sprünge in den letzten 12 Monaten absolviert habe, besteht keine Aufsichtspflicht mehr. Puuh, ziemlich viele Wenns und Regeln, die momentan aufpoppen. Auf alle Fälle ist es gut, dass wir diese Regeln kennen und es kein böses Erwachen gibt. Let’s stay positive. Wir, die Delegierten, wünschen euch eine großartige Saison.

Lasst es euch gut gehen! 🙂

Delegiertensprecher
Verena Jürgens

1 Zur besseren Lesbarkeit von Personenbezeichnungen und personenbezogenen Wörtern wird die männliche Form genutzt. Diese Begriffe gelten für alle Geschlechter.
2 Diese Ausführungen gelten nur für die Haftpflichtversicherung bei der HDI. Bei der GFF-Card wird nicht zwischen dem Status „Lizenzspringer“ und LuLa unterschieden/es sind keine weiteren Maßnahmen hinsichtlich der Versicherung erforderlich.
3 Die Abkürzung wird hier nicht noch mal verwendet, aber vielleicht bringt sie ja einen Schmunzler.
4 Eine Vorlage ist erhältlich beim DFV.

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