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Hallo zusammen, ich schreibe auf Grund des Artikels von Björn im letzten FreifallXpress zur 90-Tage-Regel.

Der Dauerbrenner “90-Tage-Regel” ist a. h. S. deswegen ein Dauerbrenner, weil zumindest in meinem persönlichen Umfeld kein einziger Tandemmaster die Sinnhaftigkeit dieser Regel nachvollziehen kann und man durchaus sagen kann, dass die Akzeptanz einer Regelung sehr wohl mitbestimmend für den Erfolg des dahinter stehenden Gedankens ist.

Man muss mit Sicherheit nicht darüber diskutieren, ob eine Inübunghaltung nach längerer Zeit ohne Tandemsprünge sinnvoll ist oder nicht. Hier herrscht Einigkeit im Sinne des PRO und der daraus resultierenden Handlungssicherheit.

Gleichwohl muss man die Frage stellen, inwieweit dieser Zweck im Sinne der Sicherheit durch die aktuell gültige Regel überhaupt erreicht werden kann. Und hier muss man leider feststellen, dass die aktuelle Regelung auf Grund inhaltlicher, logischer Brüche und einer erheblichen Distanz der Rahmenbedingungen zum verfolgten Ziel absolut unzweckmäßig ist.

(1) Regelungsmechanismus

Dem Regelungsersteller darf als Intention unterstellt werden, dass der Ausgangspunkt eine Pause von 90 Tagen war, in denen der Berechtigungsinhaber möglicherweise eine Routine verliert und diese wieder einüben sollte, bevor “Fluggäste” befördert werden. Gleichwohl enthält der Regelungsmechanismus das Kriterium der Pause gar nicht. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die 90-Tage-Betrachtung nicht ab einem konkreten Zeitpunkt erfolgen kann, sondern rollierend und permanent, wobei möglicherweise mit Solosprüngen “aufzufüllen” ist, falls die Zahl 10 rückblickend irgendwann unterschritten wird.

(2) Quantität

Weder der Gesetzeslage noch den anhängenden Vorschriften und Regelungen ist eine Kausalität zu entnehmen, aus der sich die Anzahl 10 ableiten lässt.

(3) Art der “Inübunghaltung”

Die Inübunghaltung ist mit einem Tandemsystem grundsätzlich laut der Regelung nicht zulässig. Die Benutzung von Dummy-Puppen wird bewusst ausgeklammert. Dem Tandemmaster bleibt damit lediglich die Durchführung der Fallschirmsprünge mit einem Solo-System.

(4) Rechtsstellung des Fluggastes

Ein Fluggast im Sinne der LuftPersV darf als ein unqualifizierter Passagier an Bord des Luftsportgerätes angenommen werden. Somit ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich, wenn sich auch nach 90 Tagen ohne die geforderte Betätigung Passagiere an Bord befinden, welche mit Blick auf den geplanten Flug eben nicht als unqualifiziert zu bewerten sind. 

Bewertung

zu (1)

Eine zwangsweise, fortlaufende Betrachtung der zurückliegenden 90 Tage auch während der laufenden Sprungsaison erscheint unzweckmäßig und nicht zielführend im Sinne des Sicherheitsgewinns und der Handlungssicherheit der Anwender. Vielmehr hätte die Regelung als Auslösekriterium eine Phase von 90 Tagen und mehr OHNE Fallschirmsprünge mit Gästen definieren sollen, bei dessen Aktivierung eine bestimmte Anzahl an Übungssprüngen zu absolvieren ist.

zu (2)

Unbestritten darf behauptet werden, dass die Anforderungen an eine PPL/CPL-Ausbildung und deren Komplexität in der Ausübung die Ausbildung zum Tandempiloten deutlich übersteigen. Demnach sollte der Aufwand zur Inübunghaltung vor Gästebeförderung auch bei PPL/CPL höher sein als bei Tandempiloten. Ohne erkennbaren Grund ist der Aufwand jedoch für Tandempiloten 3-mal so hoch. Inhalte der Inübunghaltung und Anforderungen an den Piloten stehen somit in einem diametralen Missverhältnis.

zu (3)

Weder die Fallschirmtechnik eines Solosystems noch die körperlichen und fliegerischen Anforderungen sind bei einem Solofallschirmsprung mit einem Tandemsprung vergleichbar. Der Beitrag zur Inübunghaltung eines Tandempiloten ist daher nicht zu erkennen. Im Gegenteil, Griffsequenzen eines Tandempiloten sind mit einem Solosystem überhaupt nicht abbildbar und führen zu der Gefahr, dass eingeübte Solosequenzen beim ersten Tandemsprung angewandt werden.

zu (4) 

Die angesprochene Unterscheidung zwischen “Fluggast” im Sinne der LuftPersV und einem qualifizierten Passagier wird bereits gem. THB Version 1.4 Abschnitt 1.6 angewandt. Zumindest werden dort bis zu 3 Qualifizierungssprünge mit einem Tandem Examiner im Rahmen der Lizenzerneuerung festgelegt. Auf die 90-Tage-Regel wird erst im Nachgang der Erneuerung und vor Aufnahme der Tätigkeit hingewiesen. Wenn Tandem Examiner also nicht als Fluggäste gelten und somit die Voraussetzungen gem. § 45a LuftPersV nicht gelten, so stellt sich die Frage, warum eine Inübunghaltung durch Trainingssprünge mit qualifizierten Tandemmastern als Passagiere eben nicht mit der LuftPersV vereinbar sein soll.

Fazit

Die Regelung genießt a. h. S. auf Grund der vorgenannten Aspekte keine Akzeptanz und leistet keinen Beitrag zur Sicherheit in unserem Sport. Vielmehr wäre die Auflage von 1 bis 3 Überprüfungssprüngen als Tandem mit einem Tandemmaster als Passagier nach einer Pause von 90 Tagen und mehr ohne Tandemsprünge eine effektive und effiziente Lösung, deren Inhalte sinnvoller herleitbar sind. Die Erwartungshaltung an den DFV wäre daher, in einer Initiative eben diese Regelung an einen sinnvollen Ansatz anpassen zu lassen. Dies ist leider, so scheint es, aber bisher nicht erfolgt.

Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit.

Viele Grüße, Ralf Becker

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